Krankmeldungen & Absenzen
Entschuldigungsformular bezüglich Fernbleiben vom Unterricht
Formular bezüglich Ansuchen um Fernbleiben von der Schule
GRUNDSÄTZLICHES: SCHUG § 43 (1) - PFLICHTEN DER SCHÜLER/INNEN & SCHUG § 45 (1-7) FERNBLEIBEN VON DER SCHULE
Die SchülerInnen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht (dies gilt auch für Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Schulveranstaltungen) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
Ausnahme: Krankheit, gravierende familiäre Gründe.
In allen Fällen ist dies zu bescheinigen (Arztbestätigung, Ansuchen an Klassenvorstand oder Direktor um Freistellung vom Unterricht, Entschuldigung der Eltern bei ein oder zwei Tagen Krankheit).
Handhabung von Absenzen
SGA-Beschluss vom 11.11.2004
Tageweises Fehlen
- Wenn ein(e) Schüler(in) fehlt, dann müssen die Eltern (bei minderjährigen SchülerInnen) bzw. der/die Eigenberechtigte bzw. das Internat spätestens bis 8:00 Uhr im Sekretariat der Schule anrufen – dies kann auch über WebUntis elektronisch erfolgen. Fehlt diese Verständigung so sind diese Stunden bereits unentschuldigt!
- Fehlt ein(e) minderjährige(r) Schüler(in) bis zu 2 Tagen, dann muss von Seiten der Eltern bzw. der Internatsleitung eine Entschuldigung vorgelegt werden. Ab dem 3. Tag muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Auch bei volljährigen SchülerInnen können die Eltern ein Fehlen bis zu 2 Tagen entschuldigen. Falls die Eltern das nicht tun, muss der/die Eigenberechtigte selbst bereits ab dem 1. gefehlten Tag eine ärztliche Bestätigung vorlegen.
Abmelden vom Unterricht
- Vorgang: Der/Die Schüler(in) hat sich bei der Lehrperson der Folgestunde persönlich abzumelden. Internatsschüler/in haben sich zusätzlich im Abmeldebuch im Sekretariat einzutragen.
- Meldet sich ein(e) minderjährige(r) bzw. volljährige(r) Schüler(in) vom Unterricht ab, so muss sie/er zum Arzt gehen und eine ärztliche Bestätigung vorlegen.
Verschlafen
- Wenn ein(e) Schüler(in) verschläft, dann müssen die Eltern (bei minderjährigen SchülerInnen) bzw. der/die Eigenberechtigte bzw. das Internat unverzüglich im Sekretariat der Schule anrufen – dies kann auch über WebUntis elektronisch erfolgen. Fehlt dieser Verständigung, so sind diese Stunden bereits unentschuldigt!
- Die SchülerInnen müssen den versäumten Unterrichtsstoff selbständig und handschriftlich (keine Kopien) nachholen und dies dem jeweiligen Lehrer nachweisen.
- Wenn sich eine Lehrperson durch das Zuspätkommen eigenberechtigter SchülerInnen (11. bis 14. Schulstufe) in ihrer Unterrichtstätigkeit massiv beeinträchtigt fühlt (zB Turnen - beim Aufwärmen gefehlt, Winf u IT - weit im Programm fortgeschritten usw.) so kann die Lehrperson diese(n) Schüler(in) in die Aula schicken; dadurch wird ein selbständiges Nachholen des versäumten Unterrichtsstoffes notwendig. Die Kontrolle im Rahmen einer Mitarbeitsüberprüfung ist jederzeit möglich.
Ansuchen um Freistellung vom Unterricht
- Für jedes Fernbleiben vom Unterricht aus anderen Gründen (Fahrprüfung, Musterung, familiäre Angelegenheiten etc.) ist beim Klassenvorstand (für 1 Tag) oder bei der Direktion (für mehr als einen Tag) zeitgerecht mit dem vorgesehenen Formular anzusuchen.
Internat
- Die Vorgaben des Internates werden nicht berührt, da bei Krankheit ohnehin der Arzt aufgesucht werden muss.
Fehlen und Betragensnote
Das Fehlen und die Nichtentschuldigung dessen hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Betragensnote:
Unentschuldigte Stunden
- 0 unentschuldigte Fehlstunden: Sehr zufrieden stellend
- 1 bis 5 unentschuldigte Fehlstunden: Zufrieden stellend
- 6 bis 15 unentschuldigte Fehlstunden: Wenig zufrieden stellend
- Ab 16 unentschuldigte Fehlstunden: Nicht zufrieden stellend
Nachweis der Entschuldigungen
Die Entschuldigungen müssen am Montag der Folgewoche beim Klassenvorstand abgegeben werden.
Abschließend darf noch der § 45 Abs. 5 SCHUG zur Kenntnis gebracht werden
Wenn ein(e) Schüler(in) einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zur rechtfertigen und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der/die Schüler(in) als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des(r) Schülers(in) ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.